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StVO-Novelle 2020 — Änderungen und neue Verkehrsschilder
Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO-Verlag
Bundesminister Andreas Scheuer hat die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und anderer Regelungen vorgelegt.
Die Novelle enthält u. a. folgende Änderungen und neue Bußgelder, die schnellstmöglich in Kraft treten sollen:
Bußgelder für mehr Verkehrssicherheit: Haltverbot auf Schutzstreifen, unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse und weitere Maßnahmen
Mit der StVO-Novelle sollen auch neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen.
Erhöhung der Geldbußen für das Parken, auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe.
- Das BMVI plant höhere, wirksame Geldbußen für das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe sowie für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen. Für diese Verkehrsverstöße werden künftig die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht. Die Erhöhung soll noch 2019 in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden.
Bei schwereren Verstößen, zum Beispiel mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, ist darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
Rettungsgasse
- Künftig kann das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Zudem droht in Zukunft für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
- Neu ist auch das Fahrverbot für einen einfachen Verstoß des Nichtbildens einer Rettungsgasse.
Bussonderfahrstreifen, Carsharing und elektrisch betriebene Fahrzeuge: Maßnahmen für saubere Mobilität
Freigabe von Bussonderfahrstreifen
- Grundsätzlich gilt: Bussonderfahrstreifen sind Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Die Nutzung durch andere Fahrzeuge wie z. B. Taxen oder Fahrräder ist nur erlaubt, wenn dies jeweils durch ein entsprechendes Zusatzzeichen angezeigt wird. Die Entscheidung darüber liegt bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Nun schafft das BMVI eine weitere Freigabemöglichkeit für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen. Durch ein entsprechendes Zusatzzeichen kann der Bussonderfahrstreifen für Pkw und Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen besetzt sind, freigegeben werden. Ziel ist es, den motorisierten Individualverkehr weiter zu reduzieren.
Sinnbild mehrfachbesetzte Personenkraftwagen:
Elektrisch betriebene Fahrzeuge können durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden bereits seit 2015 durch Zusatzzeichen auf Bussonderfahrstreifen zugelassen werden.
Carsharing
- Wir schaffen Vorteile für Carsharing-Fahrzeuge, um diese Form der Mobilität besonders zu fördern. Die geplanten Änderungen der StVO beruhen auf dem Carsharing-Gesetz, das die Voraussetzungen für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden schafft, um Parkplätze zukünftig rechtssicher für das Carsharing auszuweisen. Eingeführt werden u. a. ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und ein Ausweis zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, den Carsharing-Nutzer hierfür gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.
Sinnbild Carsharing:
Sinnbild Plakette des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen:
Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
- Es wird klargestellt, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig mittels Sinnbild und/oder Markierung auf der Fahrbahn hervorheben können.
Grünpfeil, Fahrradzonen, Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t und weitere Maßnahmen: Stärkung des Radverkehrs
Mindestüberholabstand für Kfz
- Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t
- Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t soll aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) vorgeschrieben werden. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
- Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer:
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
- Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wollen wir dort ein generelles Haltverbot einführen.
Einrichtung von Fahrradzonen
- Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung soll sich an den Regeln für Fahrradstraßen orientieren: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.
Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone:
Klarstellung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrenden
- Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Die bisherige Formulierung in der StVO stellt das Hintereinanderfahren in den Vordergrund und kann daher missverstanden werden.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
- Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen soll in einem Abstand von bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eckausrundung verboten werden, wenn ein straßenbegleitenderbaulicher Radweg vorhanden ist, der als benutzungspflichtig oder mit Radsinnbildgekennzeichnet ist. Hierdurch soll die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessert und dadurch die Sicherheit von Radfahrenden erhöht werden.
Vereinfachung für Lastenfahrräder
- Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können:
Sinnbild Lastenfahrrad:
Von der neu geschaffenen Regelung zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb von Fahrbahnen und Seitenstreifen werden Lastenfahrräder und Räder mit Anhänger ausgenommen.
Verkehrszeichen Radschnellwege
- Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit wie z. B. auf sandigem Untergrund möglich zu machen.
Verkehrszeichen Radschnellweg:
Überholverbot von Radfahrenden
- Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge z. B. an Engstellen anordnen können.
Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen:
Erweiterung der Erprobungsklausel
- Die bestehende Klausel für zeitlich und örtlich begrenzte Anordnungen zur Erprobung verkehrsregelnder oder sichernder Maßnahmen soll künftig unabhängig von einer qualifizierten Gefahrenlage Modellversuche ermöglichen, um den Handlungsspielraum der zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu erweitern. Solche Modellversuche sollen im Einvernehmen mit den Kommunen angeordnet werden. Damit wird auch die Mitbestimmung der Kommunen gestärkt. Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im nächsten Jahr angegangen werden soll.
Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung
- Durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende veranlasst und die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen dadurch vergrößert werden.
Zeitplan:
- Die Verordnung soll schnellstmöglich in Kraft treten.
- Nach der Länder- und Verbändeanhörung wurde die Änderungsverordnung am 06.11.2019 vom Bundeskabinett zur Kenntnis genommen und anschließend dem Bundesrat zugeleitet.
- Die Länder müssen im Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen.
- In einem zweiten Schritt planen wir weitere Änderungen, unter anderem in der begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO.
Hinweis: Alle hier abgebildeten Sinnbilder und Verkehrszeichen werden neu in die StVO eingeführt.
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Läufst du noch oder fährst du schon?
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Stagnation im Tierschutz: Deutsche Tierversuchsregelungen bleiben unverändert
Copyright: Deutscher Tierschutzbund e.V.
Internationaler Tag des Versuchstiers: Deutscher Tierschutzbund kritisiert unveränderte Tierversuchsregelungen
Anlässlich des Internationalen Tags des Versuchstiers übt der Deutsche Tierschutzbund scharfe Kritik an der aktuellen Überarbeitung des Tierschutzgesetzes. Insbesondere bemängelt der Verband, dass die Regelungen zu Tierversuchen unangetastet bleiben sollen.
“Im Entwurf des neuen Tierschutzgesetzes bleibt im Abschnitt zu Tierversuchen alles beim Alten – ein Makel, den wir scharf kritisieren, da einige Vorschriften noch immer nicht den Vorgaben der EU entsprechen”, sagt Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. “Die Millionen Tiere, die jedes Jahr für Versuche leiden und sterben müssen, lässt die Politik im Stich.”
Die bisherigen Regelungen im Tierschutzgesetz verhindern, dass Behörden eigenständig und unabhängig von den Angaben des antragstellenden Wissenschaftlers prüfen können, ob ein geplanter Tierversuch wirklich unerlässlich sowie ethisch vertretbar ist. Beantwortet der Antragsteller diese Punkte beim Versuchsvorhaben als gegeben, muss dieses genehmigt werden, kritisiert der Deutsche Tierschutzbund – und fordert eine Überarbeitung der entsprechenden Regelungen, um den Vorgaben der EU gerecht zu werden. Auch schwerbelastende Tierversuche sowie Versuche an nichtmenschlichen Primaten müssten aus Sicht der Tierschützer verboten werden. Entscheidend sei zudem, dass begleitend die im Koalitionsvertrag angekündigte Reduktionsstrategie zu einer Strategie zum Ausstieg aus Tierversuchen ausgebaut wird.
Panikmache wegen Änderungen im Straftatbestand
Obwohl an den speziellen Tierversuchs-Regelungen bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes keine Änderungen vorgesehen sind, sehen manche Wissenschaftler durch eine geplante Verschärfung des Tierschutz-Strafrechts die biomedizinische Forschung bedroht. Im Gesetzentwurf soll laut Paragraph 17 wiederholte Tierquälerei ohne vernünftigen Grund, welche aus Gewinnsucht erfolgt oder eine große Zahl von Wirbeltieren betrifft, mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Die Tierversuchslobby befürchtet, dass dies auch auf die Tötung sogenannter Überschusstiere zutrifft, welche für Tierversuche gezüchtet, aber getötet werden, weil sie etwa das „falsche“ Geschlecht haben oder die gewünschte genetische Veränderung nicht tragen.
“Viel Lärm um nichts”, kommentiert Kristina Wagner, Leiterin des Referats für tierversuchsfreie Wissenschaft beim Deutschen Tierschutzbund. “Es ist nicht abschließend definiert, ob ein ‘vernünftiger Grund’ zur Tötung von Überschusstieren vorliegt, daher ist und bleibt es rechtlich eine Grauzone. Auch die Verschärfung des Strafrechts wird dies nicht ändern. Statt also Horrorszenarien über eine Abwanderung der Forschung zu malen, sollten Forscher vermeiden, dass es zu einer hohen Zahl an Überschusstieren kommt – und stärker auf tierversuchsfreie Forschung setzen.”
Dass die offensichtliche Panikmache auch durch die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag mit einer kleinen Anfrage befeuert wird, beobachtet der Deutsche Tierschutzbund mit Sorge. “Wir beobachten gerade, dass Tiernutzer versuchen, selbst minimale Verbesserungen bei der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes abzuwenden. Angesichts des Staatsziels Tierschutz ist dies mehr als beschämend”, kommentiert Präsident Schröder.
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Die unsichtbaren Helden der Ems: Die Rolle der Lotsen in der Schifffahrt
Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO — Carnival Jubilee — Emsüberführung am 30.10.2023
Die Rolle der Lotsen auf der Ems
Bevor ein Lotse seine Bestallung für das jeweilige Revier erhält, hat er einen sehr langen, praxisorientierten Weg hinter sich gebracht. Nachdem die Kriterien für die Zulassung als Seelotsenanwärter erbracht wurden (Kapitänspatent A.G. früher A6, heute nach STCW ’ Management Level ’ mit einer Mindestfahrzeit von 4 Jahren), wird der schon gestandene Nautiker bzw. Kapitän auf seinem Revier von den bestallten Lotsen, unter Aufsicht des Ältermannes, in acht Monaten auf die Prüfung vorbereitet. Die Eignung und Fähigkeiten eines Bewerbers werden in Theorie und Praxis von der aufsichtführenden Behörde (WSA und WSD) einer eingehenden Kontrolle unterzogen.
Der Lotse ist freiberuflich tätig und als Selbständiger in der Lotsenbrüderschaft Emden organisiert, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch das Bundesverkehrsministerium unterliegt. Er führt die Lotsungen in eigener Verantwortung durch und berät den Kapitän nach nautischen, seemännischen und rechtlichen Gesichtspunkten. Für die Führung des Schiffes bleibt jedoch immer der Kapitän verantwortlich. Der Lotse als Spezialist auf seinem Revier, mit jahrelanger Erfahrung auf verschiedenen Schiffen und in seiner exponierten Funktion als unabhängiger, nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und insbesondere allen Aspekten des Umweltschutzes unterliegender Berater, kann als Teamleader auf der Brücke einen vertretbaren Kompromiss zwischen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit garantieren.
Auf der Ems sind momentan 38 Lotsen, aufgeteilt in See- und Hafenlotsen, tätig. Der Seelotse beginnt seine Tätigkeit in der Nordsee, 14 Seemeilen (ca. 26 km) westnordwestlich der ostfriesischen Ferieninsel Borkum, bei der Lotsenversetzposition Westerems, kurz vor den ersten Untiefen. Große Tanker mit gefährlicher Ladung werden schon 20 Seemeilen / ca. 37 km weiter nördlich in der Nordsee besetzt. Dies geschieht rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr, bei Sturm, Eis und Nebel. Sollte eine Versetzung in der Nordsee für die beteiligten Seeleute und Lotsen zu gefährlich werden, so wird das Schiff in der Nähe von Borkum mit einem Lotsen bedient. Auf dem Weg dorthin erhält das Fahrzeug durch einen Lotsen Radarberatung über UKW-Sprechfunk und wird sicher an das Versetzboot heran geführt. Die Ankerplätze an der Ems sind für die Schifffahrt auf der westlichen Nordsee der letzte geschützte Zufluchtsort vor den häufigen Stürmen aus NW-lichen Richtungen. Ziel ist es immer, den Lotsen so rechtzeitig wie möglich, außerhalb der sich ständig verlagernden Untiefen an Bord zubringen. Die gefährlichen Strömungen und der plötzlich auftretende, steile, sehr hohe Seegang bei Borkumriff und den angrenzenden Untiefen sind nicht zu unterschätzende Gefahren. Rechtzeitig an Bord versetzt, ist der Lotse in der Lage, eine erste Passageplanung mit dem Kapitän durchzuführen, Schiff und Schiffsleitung zu beurteilen und diese Fakten der Verkehrszentrale ’ EMSTRAFFIC ’ über UKW Sprechfunk mitzuteilen. Er kommt somit als erste Instanz an Bord und begutachtet die Seetauglichkeit für eine sichere Passage im Auftrag des Gesetzgebers. Der Schutz des Wattengebietes, der Strände und der Wasserstraße Ems unter Aspekten des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit und letztendlich auch der wirtschaftlichen Interessen von Häfen, Reedereien, Ladungsempfänger und Versender, sind die Rahmenbedingungen der Lotsentätigkeit. Alle Schiffstypen und alle Altersstrukturen befahren das Seelotsrevier Ems. Jedes Schiff hat unterschiedliche Technik und Besatzungen an Bord. Die Bandbreite ist riesig. Vom riesigen, modernen Passagierschiff bis zum schwimmenden Museum, Segelschiffe, Schleppverbände und manchmal auch U‑Boote gehören dazu, ebenso Tanker und Containerschiffe. Dazu Besatzungen aus aller Herren Länder. Als Besonderheit sei erwähnt, daß auf der Ems ebenfalls niederländische Lotsen auf Schiffen arbeiten, welche die angrenzenden NL-Häfen Eemshaven und Delfzijl anlaufen. Der Lotse — Sicherheitsberater an Bord
Die “Revierfahrt”- das Manövrieren auf den Seeschifffahrtsstraßen und in den Häfen — stellt besondere Anforderungen an die nautische Schiffsführung. Handelsschiffe mit immer größeren Abmessungen sind bei oftmals dichtem Verkehrsaufkommen in engen Fahrwassern sicher zu navigieren. Das deutsche Seelotswesen hat eine lange Tradition. Die heutige Struktur ist das Ergebnis einer jahrhundertelangen Entwicklung, die ihren Abschluss im Seelotsgesetz von 1954 fand. Dort heißt es: „Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet.“ Der Rat der Seelotsen ist besonders in engen und schwierigen Fahrwassern gefragt auf Meeren, Flüssen und Kanälen. Sie geleiten das Schiff durch Untiefen und Gefahren. Sie helfen dem Kapitän, auch bei schlechtem Wetter, Nebel, Sturm und Eisgang sicher das Ziel zu erreichen.
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Mediaberatung sucht Verstärkung: Gender ist hier Nebensache!
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