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Coro­na: Land­kreis Leer ver­weist auf neue Verordnung

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Inzi­denz­wert: Maß­geb­lich ist das Landesgesundheitsamt
Land­kreis Leer ver­weist auf neue Ver­ord­nung / Auf tages­ak­tu­el­le Mel­dun­gen des NLGA achten
 
Der soge­nann­te Inzi­denz­wert bleibt in der Coro­na-Pan­de­mie eine wich­ti­ge Richt­grö­ße. Über­steigt die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen je 100 000 Ein­woh­ner bin­nen einer Woche den Wert von 35, wer­den die schon gel­ten­den Auf­la­gen für pri­va­te Zusam­men­künf­te und Fei­ern ver­schärft; liegt sie höher als 50, fol­gen wei­te­re Einschränkungen.
 
Ver­bind­lich ist der tages­ak­tu­el­le 7‑Ta­ges­in­zi­denz-Wert, der vor­mit­tags vom Nie­der­säch­si­schen Lan­des­ge­sund­heits­amt (NLGA) ver­öf­fent­licht wird. Das sieht die neue Fas­sung der Coro­na-Ver­ord­nung des Lan­des vor, die an die­sem Frei­tag in Kraft getre­ten ist. Der Land­kreis Leer wird des­halb selbst kei­ne Inzi­denz­wer­te mehr ver­öf­fent­li­chen, son­dern auf das NLGA ver­wei­sen. Die Wer­te sind nach­zu­le­sen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/
 
Für den Land­kreis Leer bedeu­tet dies: Er muss eine Über­schrei­tung der Gren­zen von 35 und 50 nicht erst offi­zi­ell in einer All­ge­mein­ver­fü­gung fest­stel­len; viel­mehr genügt dafür die Ver­öf­fent­li­chung durch das NLGA.
 
Der Land­kreis Leer emp­fiehlt daher Ein­woh­nern, Ver­an­stal­tern und Gas­tro­no­men, sich tages­ak­tu­ell auf der Inter­net­sei­te des Lan­des­ge­sund­heits­am­tes über die 7‑Tagesinzidenz zu informieren.
 
Nach die­sem Wert rich­tet sich zum Bei­spiel, wie vie­le Per­so­nen an pri­va­ten Zusam­men­künf­ten und Fei­ern teil­neh­men dür­fen oder ob in der Gas­tro­no­mie eine Sperr­stun­de ein­ge­führt wird.
 
Für Zusam­men­künf­te und Fei­ern in der eige­nen Woh­nung sowie auf eige­nen und pri­vat zur Ver­fü­gung gestell­ten Flä­chen gel­ten fol­gen­de Regeln, wenn Grenz­wer­te über­schrit­ten werden: 
 
Bei einem Inzi­denz­wert ab 35 dür­fen sich noch bis zu 15 Per­so­nen treffen.
Bei einem Inzi­denz­wert ab 50 dür­fen sich enge Ver­wand­te und Ange­hö­ri­ge aus höchs­tens zwei Haus­hal­ten tref­fen, ins­ge­samt aber nicht mehr als 10 Personen.
 
Wich­tig: Auch hier gilt das Abstands­ge­bot von 1,5 Metern. Kann die­ser auf­grund der Grö­ße der Woh­nung nicht ein­ge­hal­ten wer­den, muss die Per­so­nen­grup­pe ent­spre­chend redu­ziert werden. 
 
Für Zusam­men­künf­te und Fei­ern, die an öffent­lich zugäng­li­chen Ört­lich­kei­ten oder in gas­tro­no­mi­schen Betrie­ben statt­fin­den, gel­ten fol­gen­de Regeln:
 
Bei einem Inzi­denz­wert ab 35 dür­fen sich nur 25 Per­so­nen treffen.
Bei einem Inzi­denz­wert ab 50 dür­fen sich enge Ver­wand­te und Ange­hö­ri­ge aus höchs­tens zwei Haus­hal­ten tref­fen, ins­ge­samt aber nicht mehr als 10 Personen.
 
Auch hier gilt die Abstandsregelung.
 
In der Gas­tro­no­mie gilt ab einem Inzi­denz­wert von 35 eine Sperr­zeit zwi­schen 23 Uhr und 6 Uhr.

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