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Coro­na: neue har­te Maß­nah­men der Bundesregierung

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Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der fas­sen fol­gen­den Beschluss:

Trotz der Maß­nah­men, die Bund und Län­der vor zwei Wochen ver­ein­bart haben, steigt die Zahl der Infek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus (SARS-CoV‑2) inzwi­schen in nahe­zu allen Regio­nen Deutsch­lands mit expo­nen­ti­el­ler Dyna­mik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahl­rei­chen Gesund­heits­äm­tern eine voll­stän­di­ge Kon­takt­nach­ver­fol­gung nicht mehr gewähr­leis­tet wer­den kann, was wie­der­um zu einer beschleu­nig­ten Aus­brei­tung des Virus bei­trägt. Aktu­ell ver­dop­peln sich die Infi­zier­ten­zah­len etwa alle sie­ben und die Zahl der Inten­siv­pa­ti­en­ten etwa alle zehn Tage. Nach den Sta­tis­ti­ken des Robert-Koch-Insti­tu­tes sind die Anste­ckungs­um­stän­de im Bun­des­durch­schnitt in mehr als 75% der Fäl­le unklar. Zur Ver­mei­dung einer aku­ten natio­na­len Gesund­heits­not­la­ge ist es des­halb nun erfor­der­lich, durch eine erheb­li­che Redu­zie­rung der Kon­tak­te in der Bevöl­ke­rung ins­ge­samt das Infek­ti­ons­ge­sche­hen auf­zu­hal­ten und die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen wie­der in die nach­ver­folg­ba­re Grö­ßen­ord­nung von unter 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner in einer Woche zu sen­ken. Ohne sol­che Beschrän­kun­gen wür­de das wei­te­re expo­nen­ti­el­le Wachs­tum der Infi­zier­ten­zah­len unwei­ger­lich bin­nen weni­ger Wochen zu einer Über­for­de­rung des Gesund­heits­sys­tems füh­ren und die Zahl der schwe­ren Ver­läu­fe und der Todes­fäl­le wür­de erheb­lich anstei­gen. Wesent­lich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagie­ren. Je spä­ter die Infek­ti­ons­dy­na­mik umge­kehrt wird, des­to län­ger bzw. umfas­sen­der sind Beschrän­kun­gen erforderlich.

Bund und Län­der stre­ben an, zügig die Infek­ti­ons­dy­na­mik zu unter­bre­chen, damit einer­seits Schu­len und Kin­der­gär­ten ver­läss­lich geöff­net blei­ben kön­nen und ande­rer­seits in der Weih­nachts­zeit kei­ne weit­rei­chen­den Beschrän­kun­gen im Hin­blick auf per­sön­li­che Kon­tak­te und wirt­schaft­li­che Tätig­keit erfor­der­lich sind. Fami­li­en und Freun­de sol­len sich auch unter Coro­na-Bedin­gun­gen in der Weih­nachts­zeit tref­fen kön­nen. Dazu bedarf es jetzt erneut, wie schon im Früh­jahr, einer gemein­sa­men natio­na­len Anstren­gung des Bun­des und aller Länder.

Bund und Län­dern ist bewusst, dass die Beschrän­kun­gen für die Bevöl­ke­rung eine gro­ße Belas­tung dar­stel­len. Des­halb gebührt der über­wie­gen­den Mehr­heit der Bevöl­ke­rung gro­ßer Dank, die bis­her und auch in Zukunft die­se Maß­nah­men mit Gemein­sinn und Geduld ein­hal­ten und beson­ders den­je­ni­gen, die für die prak­ti­sche Umset­zung der Maß­nah­men sor­gen und natür­lich auch denen, die im Gesund­heits­sys­tem ihren Dienst leisten.

Die Lage ist jetzt wie­der sehr ernst. Vor uns lie­gen vier schwie­ri­ge Win­ter­mo­na­te. Aber Bund und Län­der sehen mit Zuver­sicht in die Zukunft. Die Fort­schrit­te bei der Impf­stoff­ent­wick­lung und die ein­fa­che­re Infek­ti­ons­kon­trol­le im Som­mer geben uns die Hoff­nung, dass Deutsch­land, wenn es gut durch die­sen Win­ter kommt, im nächs­ten Jahr schritt­wei­se die Pan­de­mie über­win­den und sich auch wirt­schaft­lich erho­len kann.

Vor die­sem Hin­ter­grund ver­ein­ba­ren die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der ergän­zend zu ihren bis­he­ri­gen Beschlüssen:

1. Ab dem 2. Novem­ber tre­ten deutsch­land­weit die im Fol­gen­den dar­ge­leg­ten zusätz­li­che Maß­nah­men in Kraft. Die Maß­nah­men wer­den bis Ende Novem­ber befris­tet. Nach Ablauf von zwei Wochen wer­den die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der sich erneut bera­ten und die durch die Maß­nah­men erreich­ten Zie­le beur­tei­len und not­wen­di­ge Anpas­sun­gen vornehmen.

2. Wich­tigs­te Maß­nah­me in der kom­men­den Zeit wird es sein, Abstand zu hal­ten und Kon­tak­te zu ver­rin­gern. Die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den ange­hal­ten, die Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen außer­halb der Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands auf ein abso­lut nöti­ges Mini­mum zu reduzieren.

3. Der Auf­ent­halt in der Öffent­lich­keit ist daher ab sofort nur mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen und eines wei­te­ren Haus­stan­des jedoch in jedem Fal­le maxi­mal mit 10 Per­so­nen gestat­tet. Dies gilt ver­bind­lich und Ver­stö­ße gegen die­se Kon­takt­be­schrän­kun­gen wer­den ent­spre­chend von den Ord­nungs­be­hör­den sank­tio­niert. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Grup­pen fei­ern­der Men­schen auf öffent­li­chen Plät­zen, in Woh­nun­gen sowie pri­va­ten Ein­rich­tun­gen sind ange­sichts der erns­ten Lage in unse­rem Land inak­zep­ta­bel. Bund und Län­der wir­ken bei den ver­stärk­ten Kon­trol­len zusammen.

4. Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den auf­ge­for­dert, gene­rell auf nicht not­wen­di­ge pri­va­te Rei­sen und Besu­che ‑auch von Ver­wand­ten- zu ver­zich­ten. Das gilt auch im Inland und für über­re­gio­na­le tages­tou­ris­ti­sche Aus­flü­ge. Über­nach­tungs­an­ge­bo­te im Inland wer­den nur noch für not­wen­di­ge und aus­drück­lich nicht tou­ris­ti­sche Zwe­cke zur Ver­fü­gung gestellt.

5. Insti­tu­tio­nen und Ein­rich­tun­gen, die der Frei­zeit­ge­stal­tung zuzu­ord­nen sind, wer­den geschlos­sen. Dazu gehören
a. Thea­ter, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Mes­sen, Kinos, Frei­zeit­parks und Anbie­ter von Freizeitaktivitäten (drin­nen und drau­ßen), Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken, Wett­an­nah­me­stel­len und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bor­del­le und ähnliche Einrichtungen,
d. der Frei­zeit- und Ama­teur­sport­be­trieb mit Aus­nah­me des Indi­vi­du­al­sports allein, zu zweit oder mit dem eig­nen Haus­stand auf und in allen öffentlichen und pri­va­ten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Sau­nen und Thermen,
f. Fit­ness­stu­di­os und ähnliche Einrichtungen.

6. Ver­an­stal­tun­gen, die der Unter­hal­tung die­nen, wer­den unter­sagt. Pro­fi­sport­ver­an­stal­tun­gen kön­nen nur ohne Zuschau­er stattfinden.

7. Gas­tro­no­mie­be­trie­be sowie Bars, Clubs, Dis­ko­the­ken, Knei­pen und ähnliche Ein­rich­tun­gen wer­den geschlos­sen. Davon aus­ge­nom­men ist die Lie­fe­rung und Abho­lung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen für den Ver­zehr zu Hau­se sowie der Betrieb von Kantinen.

8. Dienst­leis­tungs­be­trie­be im Bereich der Kör­per­pfle­ge wie Kos­me­tik­stu­di­os, Mas­sa­ge­pra­xen, Tat­too-Stu­di­os und ähn­li­che Betrie­be wer­den geschlos­sen, weil in die­sem Bereich eine kör­per­li­che Nähe unab­ding­bar ist. Medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen, zum Bei­spiel Physio‑, Ergo und Logo­the­ra­pien sowie Podologie/Fußpflege, blei­ben wei­ter mög­lich. Fri­seur­sa­lons blei­ben unter den bestehen­den Auf­la­gen zur Hygie­ne geöffnet.

9. Der Groß- und Ein­zel­han­del bleibt unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen ins­ge­samt geöff­net. Dabei ist sicher­zu­stel­len, dass sich in den Geschäf­ten nicht mehr als ein Kun­de pro 10 qm Ver­kaufs­flä­che aufhält.

10. Schu­len und Kin­der­gär­ten blei­ben offen. Die Län­der ent­schei­den über die erfor­der­li­chen Schutzmaßnahmen.

11. Für die von den tem­po­rä­ren Schlie­ßun­gen erfass­ten Unter­neh­men, Betrie­be, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen wird der Bund eine außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe gewäh­ren, um sie für finan­zi­el­le Aus­fäl­le zu ent­schä­di­gen. Der Erstat­tungs­be­trag beträgt 75% des ent­spre­chen­den Umsat­zes des Vor­jah­res­mo­nats für Unter­neh­men bis 50 Mit­ar­bei­ter, womit die Fix­kos­ten des Unter­neh­mens pau­scha­liert wer­den. Die Pro­zent­sät­ze für grö­ße­re Unter­neh­men wer­den nach Maß­ga­be der Ober­gren­zen der ein­schlä­gi­gen bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben ermit­telt. Die Finanz­hil­fe wird ein Finanz­vo­lu­men von bis zu 10 Mil­li­ar­den haben.

12. Jen­seits der umfas­sen­den tem­po­rä­ren Beschrän­kun­gen füh­ren bereits die bis­he­ri­gen Maß­nah­men dazu, dass eini­ge Wirt­schafts­be­rei­che auch in den kom­men­den Mona­ten erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen ihres Geschäfts­be­trie­bes hin­neh­men müs­sen. Des­halb wird der Bund Hilfs­maß­nah­men für Unter­neh­men ver­län­gern und die Kon­di­tio­nen für die haupt­be­trof­fe­nen Wirt­schafts­be­rei­che ver­bes­sern (Über­brü­ckungs­hil­fe III). Dies betrifft zum Bei­spiel den Bereich der Kul­tur- und Ver­an­stal­tungs­wirt­schaft und die Solo­selb­stän­di­gen. Außer­dem wird der KfW-Schnell­kre­dit für Unter­neh­men mit weni­ger als 10 Beschäf­tig­ten geöff­net und angepasst.

13. Auch in der Pan­de­mie wol­len wir in Indus­trie, Hand­werk und Mit­tel­stand siche­res Arbei­ten mög­lichst umfas­send ermög­li­chen. Die Arbeit­ge­ber haben eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung für ihre Mit­ar­bei­ter, um sie vor Infek­tio­nen zu schüt­zen. Infek­ti­ons­ket­ten, die im Betrieb ent­ste­hen, sind schnell zu iden­ti­fi­zie­ren. Des­halb muss jedes Unter­neh­men in Deutsch­land auch auf Grund­la­ge einer ange­pass­ten Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung sowie betrieb­li­chen Pan­de­mie­pla­nung ein Hygie­ne­kon­zept umset­zen und ange­sichts der gestie­ge­nen Infek­ti­ons­zah­len auch noch­mals anpas­sen. Ziel ist u.a. nicht erfor­der­li­che Kon­tak­te in der Beleg­schaft und mit Kun­den zu ver­mei­den, all­ge­mei­ne Hygie­ne­maß­nah­men umzu­set­zen und die Infek­ti­ons­ri­si­ken bei erfor­der­li­chen Kon­tak­ten durch beson­de­re Hygie­ne- und Schutz­maß­nah­men zu mini­mie­ren. Bund und Län­der for­dern die Unter­neh­men ein­dring­lich auf, jetzt wie­der ange­sichts der hohen Infek­ti­ons­zah­len, wo immer dies umsetz­bar ist, Heim­ar­beit oder das mobi­le Arbei­ten zu Hau­se zu ermög­li­chen. Die für den Arbeits­schutz zustän­di­gen Behör­den sowie die Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger bera­ten die Unter­neh­men dabei und füh­ren Kon­trol­len durch.

14. Stei­gen­de Infek­ti­ons­zah­len füh­ren lei­der auch zu einem Anstieg an Infek­tio­nen in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen und bei vul­ner­ablen Grup­pen. Deren Schutz stellt eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung dar. Des­halb haben die zustän­di­gen Stel­len je nach den loka­len Gege­ben­hei­ten für die Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­hei­me, Senio­ren- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen beson­de­re Schutz­vor­keh­run­gen ergrif­fen. Dabei wird stets berück­sich­tigt, dass die jewei­li­gen Rege­lun­gen nicht zu einer voll­stän­di­gen sozia­len Iso­la­ti­on der Betrof­fe­nen füh­ren dür­fen. Bei stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len wer­den die­se Maß­nah­men ent­spre­chend ange­passt. Der Bund hat durch die neue Test­ver­ord­nung sicher­ge­stellt, dass die Kos­ten der seit kur­zem ver­füg­ba­ren SARS-CoV2-Schnell­tests für regel­mä­ßi­ge Tes­tun­gen der Bewoh­ner bzw. Pati­en­ten, deren Besu­cher und das Per­so­nal über­nom­men wer­den. Die ver­füg­ba­ren Schnell­tests sol­len jetzt zügig und prio­ri­tär in die­sem Bereich ein­ge­setzt wer­den, um auch bei stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len einen best­mög­li­chen Schutz zu gewähr­leis­ten und siche­re Kon­tak­te zu ermög­li­chen. Ein­rich­tun­gen der Sozi­al- und Jugend­hil­fe sowie ver­gleich­ba­re Bera­tungs­ein­rich­tun­gen blei­ben geöff­net. Die Kran­ken­häu­ser sol­len wei­ter­hin bei der Bereit­stel­lung von Inten­siv­bet­ten unter­stützt wer­den. Die Gesund­heits­mi­nis­ter von Bund und Län­dern wer­den zeit­nah prak­ti­ka­ble Lösun­gen erar­bei­ten, die auch die Fort­füh­rung finan­zi­el­ler Unter­stüt­zun­gen ent­hal­ten soll. Kran­ken­häu­ser, die auf­grund der Behand­lung von SARS-CoV-2-Pati­en­ten beson­ders belas­tet sind, kön­nen wie in der Pfle­ge­per­so­nal­un­ter­gren­zen-Ver­ord­nung vor­ge­se­hen sank­ti­ons­frei von den Vor­ga­ben abweichen.

15. Bund und Län­der wer­den die Infor­ma­ti­on über die gel­ten­den Coro­na-Maß­nah­men noch ein­mal ver­stär­ken und durch mög­lichst ein­heit­li­che Maß­nah­men die Über­sicht­lich­keit erhö­hen. Sie wer­den jedoch auch die Kon­trol­len zur Ein­hal­tung der Maß­nah­men flä­chen­de­ckend ver­stär­ken und dabei auch mit­tels ver­dachts­un­ab­hän­gi­ger Kon­trol­len, ins­be­son­de­re im grenz­na­hen Bereich, die Ein­hal­tung der Qua­ran­tän­ever­ord­nun­gen überprüfen.

16. Bund und Län­der sind sich dar­über im Kla­ren, dass es sich um sehr ein­schnei­den­de Maß­nah­men han­delt. Aber sie sind not­wen­dig und sie sind mit Blick auf das zu schüt­zen­de Rechts­gut der Gesund­heit der Bevöl­ke­rung und zur Abwen­dung noch umfang­rei­che­rer wirt­schaft­li­cher Schä­den im Fal­le einer unkon­trol­lier­ten pan­de­mi­schen Ent­wick­lung verhältnismäßig.


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Lese­r­ECHO ist ein Fran­chise­sys­tem, wel­ches sich auf das Zusam­men­spiel von tra­di­tio­nel­len und neu­en Medi­en posi­tio­niert hat. Der klas­si­sche Ver­lag wird als Agen­tur geführt. Über ein Bau­kas­ten­sys­tem kön­nen die Kun­den vom Lese­r­ECHO-Ver­lag Mar­ke­ting-Kon­zep­te und Kam­pa­gnen umset­zen und steu­ern. Wir brin­gen über unse­re eige­nen Medi­en nicht nur die Reich­wei­ten mit, son­dern ste­hen mit unse­rem Know-how bei der Umset­zung zur Seite.

Unse­re Fran­chise­neh­mer sprich Agen­tur-Part­ner pro­fi­tie­ren von den vor­han­de­nen Reich­wei­ten, Medi­en und den lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen. Durch den Zusam­men­schluss meh­re­rer Part­ner konn­ten die Druck­kos­ten deut­lich gesenkt und die ste­ti­ge tech­ni­sche Wei­ter­ent­wick­lung vor­an­ge­trie­ben werden.

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Sta­gna­ti­on im Tier­schutz: Deut­sche Tier­ver­suchs­re­ge­lun­gen blei­ben unverändert

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Copy­right: Deut­scher Tier­schutz­bund e.V.

Inter­na­tio­na­ler Tag des Ver­suchs­tiers: Deut­scher Tier­schutz­bund kri­ti­siert unver­än­der­te Tierversuchsregelungen

Anläss­lich des Inter­na­tio­na­len Tags des Ver­suchs­tiers übt der Deut­sche Tier­schutz­bund schar­fe Kri­tik an der aktu­el­len Über­ar­bei­tung des Tier­schutz­ge­set­zes. Ins­be­son­de­re bemän­gelt der Ver­band, dass die Rege­lun­gen zu Tier­ver­su­chen unan­ge­tas­tet blei­ben sollen.

“Im Ent­wurf des neu­en Tier­schutz­ge­set­zes bleibt im Abschnitt zu Tier­ver­su­chen alles beim Alten – ein Makel, den wir scharf kri­ti­sie­ren, da eini­ge Vor­schrif­ten noch immer nicht den Vor­ga­ben der EU ent­spre­chen”, sagt Tho­mas Schrö­der, Prä­si­dent des Deut­schen Tier­schutz­bun­des. “Die Mil­lio­nen Tie­re, die jedes Jahr für Ver­su­che lei­den und ster­ben müs­sen, lässt die Poli­tik im Stich.”

Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen im Tier­schutz­ge­setz ver­hin­dern, dass Behör­den eigen­stän­dig und unab­hän­gig von den Anga­ben des antrag­stel­len­den Wis­sen­schaft­lers prü­fen kön­nen, ob ein geplan­ter Tier­ver­such wirk­lich uner­läss­lich sowie ethisch ver­tret­bar ist. Beant­wor­tet der Antrag­stel­ler die­se Punk­te beim Ver­suchs­vor­ha­ben als gege­ben, muss die­ses geneh­migt wer­den, kri­ti­siert der Deut­sche Tier­schutz­bund – und for­dert eine Über­ar­bei­tung der ent­spre­chen­den Rege­lun­gen, um den Vor­ga­ben der EU gerecht zu wer­den. Auch schwer­be­las­ten­de Tier­ver­su­che sowie Ver­su­che an nicht­mensch­li­chen Pri­ma­ten müss­ten aus Sicht der Tier­schüt­zer ver­bo­ten wer­den. Ent­schei­dend sei zudem, dass beglei­tend die im Koali­ti­ons­ver­trag ange­kün­dig­te Reduk­ti­ons­stra­te­gie zu einer Stra­te­gie zum Aus­stieg aus Tier­ver­su­chen aus­ge­baut wird.

Panik­ma­che wegen Ände­run­gen im Straftatbestand

Obwohl an den spe­zi­el­len Tier­ver­suchs-Rege­lun­gen bei der Novel­lie­rung des Tier­schutz­ge­set­zes kei­ne Ände­run­gen vor­ge­se­hen sind, sehen man­che Wis­sen­schaft­ler durch eine geplan­te Ver­schär­fung des Tier­schutz-Straf­rechts die bio­me­di­zi­ni­sche For­schung bedroht. Im Gesetz­ent­wurf soll laut Para­graph 17 wie­der­hol­te Tier­quä­le­rei ohne ver­nünf­ti­gen Grund, wel­che aus Gewinn­sucht erfolgt oder eine gro­ße Zahl von Wir­bel­tie­ren betrifft, mit bis zu fünf Jah­ren Haft bestraft wer­den. Die Tier­ver­suchs­lob­by befürch­tet, dass dies auch auf die Tötung soge­nann­ter Über­schus­s­tie­re zutrifft, wel­che für Tier­ver­su­che gezüch­tet, aber getö­tet wer­den, weil sie etwa das „fal­sche“ Geschlecht haben oder die gewünsch­te gene­ti­sche Ver­än­de­rung nicht tragen.

“Viel Lärm um nichts”, kom­men­tiert Kris­ti­na Wag­ner, Lei­te­rin des Refe­rats für tier­ver­suchs­freie Wis­sen­schaft beim Deut­schen Tier­schutz­bund. “Es ist nicht abschlie­ßend defi­niert, ob ein ‘ver­nünf­ti­ger Grund’ zur Tötung von Über­schus­s­tie­ren vor­liegt, daher ist und bleibt es recht­lich eine Grau­zo­ne. Auch die Ver­schär­fung des Straf­rechts wird dies nicht ändern. Statt also Hor­ror­sze­na­ri­en über eine Abwan­de­rung der For­schung zu malen, soll­ten For­scher ver­mei­den, dass es zu einer hohen Zahl an Über­schus­s­tie­ren kommt – und stär­ker auf tier­ver­suchs­freie For­schung setzen.”

Dass die offen­sicht­li­che Panik­ma­che auch durch die CDU/C­SU-Frak­ti­on im Bun­des­tag mit einer klei­nen Anfra­ge befeu­ert wird, beob­ach­tet der Deut­sche Tier­schutz­bund mit Sor­ge. “Wir beob­ach­ten gera­de, dass Tier­nut­zer ver­su­chen, selbst mini­ma­le Ver­bes­se­run­gen bei der Über­ar­bei­tung des Tier­schutz­ge­set­zes abzu­wen­den. Ange­sichts des Staats­ziels Tier­schutz ist dies mehr als beschä­mend”, kom­men­tiert Prä­si­dent Schröder.


 

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Die unsicht­ba­ren Hel­den der Ems: Die Rol­le der Lot­sen in der Schifffahrt

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Foto: Ingo Ton­sor @LeserECHO — Car­ni­val Jubi­lee — Ems­über­füh­rung am 30.10.2023

Die Rol­le der Lot­sen auf der Ems

Bevor ein Lot­se sei­ne Bestal­lung für das jewei­li­ge Revier erhält, hat er einen sehr lan­gen, pra­xis­ori­en­tier­ten Weg hin­ter sich gebracht. Nach­dem die Kri­te­ri­en für die Zulas­sung als See­lot­sen­an­wär­ter erbracht wur­den (Kapi­täns­pa­tent A.G. frü­her A6, heu­te nach STCW ’ Manage­ment Level ’ mit einer Min­dest­fahr­zeit von 4 Jah­ren), wird der schon gestan­de­ne Nau­ti­ker bzw. Kapi­tän auf sei­nem Revier von den bestall­ten Lot­sen, unter Auf­sicht des Älter­man­nes, in acht Mona­ten auf die Prü­fung vor­be­rei­tet. Die Eig­nung und Fähig­kei­ten eines Bewer­bers wer­den in Theo­rie und Pra­xis von der auf­sicht­füh­ren­den Behör­de (WSA und WSD) einer ein­ge­hen­den Kon­trol­le unterzogen.

Der Lot­se ist frei­be­ruf­lich tätig und als Selb­stän­di­ger in der Lot­sen­brü­der­schaft Emden orga­ni­siert, die als Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts der Auf­sicht durch das Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um unter­liegt. Er führt die Lots­un­gen in eige­ner Ver­ant­wor­tung durch und berät den Kapi­tän nach nau­ti­schen, see­män­ni­schen und recht­li­chen Gesichts­punk­ten. Für die Füh­rung des Schif­fes bleibt jedoch immer der Kapi­tän ver­ant­wort­lich. Der Lot­se als Spe­zia­list auf sei­nem Revier, mit jah­re­lan­ger Erfah­rung auf ver­schie­de­nen Schif­fen und in sei­ner expo­nier­ten Funk­ti­on als unab­hän­gi­ger, nur der Sicher­heit und Leich­tig­keit des Ver­kehrs und ins­be­son­de­re allen Aspek­ten des Umwelt­schut­zes unter­lie­gen­der Bera­ter, kann als Team­lea­der auf der Brü­cke einen ver­tret­ba­ren Kom­pro­miss zwi­schen Sicher­heit und Wirt­schaft­lich­keit garantieren.

Lot­sen­brü­der­schaft Emden: Der Schlep­per “Peter Wes­sels”, ein Modell vom Typ Damen ASD Tug 2810 mit einer Län­ge von 28 Metern, ver­fügt über einen Pfahl­zug von etwa 63 Ton­nen. Her­ge­stellt wur­de er am Damen-Stand­ort Song Cam Shi­py­ard in Viet­nam, bevor er sei­ne End­aus­rüs­tung im nie­der­län­di­schen Gorin­chem erhielt.

Auf der Ems sind momen­tan 38 Lot­sen, auf­ge­teilt in See- und Hafen­lot­sen, tätig. Der See­lot­se beginnt sei­ne Tätig­keit in der Nord­see, 14 See­mei­len (ca. 26 km) west­nord­west­lich der ost­frie­si­schen Feri­en­in­sel Bor­kum, bei der Lot­sen­ver­setz­po­si­ti­on Wes­ter­ems, kurz vor den ers­ten Untie­fen. Gro­ße Tan­ker mit gefähr­li­cher Ladung wer­den schon 20 See­mei­len / ca. 37 km wei­ter nörd­lich in der Nord­see besetzt. Dies geschieht rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr, bei Sturm, Eis und Nebel. Soll­te eine Ver­set­zung in der Nord­see für die betei­lig­ten See­leu­te und Lot­sen zu gefähr­lich wer­den, so wird das Schiff in der Nähe von Bor­kum mit einem Lot­sen bedient. Auf dem Weg dort­hin erhält das Fahr­zeug durch einen Lot­sen Radar­be­ra­tung über UKW-Sprech­funk und wird sicher an das Ver­setz­boot her­an geführt. Die Anker­plät­ze an der Ems sind für die Schiff­fahrt auf der west­li­chen Nord­see der letz­te geschütz­te Zufluchts­ort vor den häu­fi­gen Stür­men aus NW-lichen Rich­tun­gen. Ziel ist es immer, den Lot­sen so recht­zei­tig wie mög­lich, außer­halb der sich stän­dig ver­la­gern­den Untie­fen an Bord zubrin­gen. Die gefähr­li­chen Strö­mun­gen und der plötz­lich auf­tre­ten­de, stei­le, sehr hohe See­gang bei Bor­kum­riff und den angren­zen­den Untie­fen sind nicht zu unter­schät­zen­de Gefah­ren. Recht­zei­tig an Bord ver­setzt, ist der Lot­se in der Lage, eine ers­te Pas­sa­ge­pla­nung mit dem Kapi­tän durch­zu­füh­ren, Schiff und Schiffs­lei­tung zu beur­tei­len und die­se Fak­ten der Ver­kehrs­zen­tra­le ’ EMSTRAFFIC ’ über UKW Sprech­funk mit­zu­tei­len. Er kommt somit als ers­te Instanz an Bord und begut­ach­tet die See­taug­lich­keit für eine siche­re Pas­sa­ge im Auf­trag des Gesetz­ge­bers. Der Schutz des Wat­ten­ge­bie­tes, der Strän­de und der Was­ser­stra­ße Ems unter Aspek­ten des Umwelt­schut­zes, der Ver­kehrs­si­cher­heit und letzt­end­lich auch der wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen von Häfen, Ree­de­rei­en, Ladungs­emp­fän­ger und Ver­sen­der, sind die Rah­men­be­din­gun­gen der Lots­en­tä­tig­keit. Alle Schiffs­ty­pen und alle Alters­struk­tu­ren befah­ren das See­lots­re­vier Ems. Jedes Schiff hat unter­schied­li­che Tech­nik und Besat­zun­gen an Bord. Die Band­brei­te ist rie­sig. Vom rie­si­gen, moder­nen Pas­sa­gier­schiff bis zum schwim­men­den Muse­um, Segel­schif­fe, Schlepp­ver­bän­de und manch­mal auch U‑Boote gehö­ren dazu, eben­so Tan­ker und Con­tai­ner­schif­fe. Dazu Besat­zun­gen aus aller Her­ren Län­der. Als Beson­der­heit sei erwähnt, daß auf der Ems eben­falls nie­der­län­di­sche Lot­sen auf Schif­fen arbei­ten, wel­che die angren­zen­den NL-Häfen Eems­ha­ven und Delf­zi­jl anlau­fen. Der Lot­se — Sicher­heits­be­ra­ter an Bord

Die “Revier­fahrt”- das Manö­vrie­ren auf den See­schiff­fahrts­stra­ßen und in den Häfen — stellt beson­de­re Anfor­de­run­gen an die nau­ti­sche Schiffs­füh­rung. Han­dels­schif­fe mit immer grö­ße­ren Abmes­sun­gen sind bei oft­mals dich­tem Ver­kehrs­auf­kom­men in engen Fahr­was­sern sicher zu navi­gie­ren. Das deut­sche See­lots­we­sen hat eine lan­ge Tra­di­ti­on. Die heu­ti­ge Struk­tur ist das Ergeb­nis einer jahr­hun­der­te­lan­gen Ent­wick­lung, die ihren Abschluss im See­lots­ge­setz von 1954 fand. Dort heißt es: „See­lot­se ist, wer nach behörd­li­cher Zulas­sung berufs­mä­ßig auf See­schiff­fahrts­stra­ßen außer­halb der Häfen oder über See Schif­fe als orts- und schiff­fahrts­kun­di­ger Bera­ter gelei­tet.“ Der Rat der See­lot­sen ist beson­ders in engen und schwie­ri­gen Fahr­was­sern gefragt auf Mee­ren, Flüs­sen und Kanä­len. Sie gelei­ten das Schiff durch Untie­fen und Gefah­ren. Sie hel­fen dem Kapi­tän, auch bei schlech­tem Wet­ter, Nebel, Sturm und Eis­gang sicher das Ziel zu erreichen.


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