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Beherbergungsverbot in Niedersachsen

Hinweise für Reisende
Archivfoto: LeserECHO-Verlag — Ingo Tonsor / Text: Land Niedersachsen
Innerdeutsche Reisen
In Niedersachsen gilt vom 10. Oktober 2020 an ein Beherbergungsverbot für Urlauberinnen und Urlauber aus innerdeutschen Hotspots. Laut Niedersächsischer Corona-Beherbergungs-Verordnung sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen in Niedersachsen all denjenigen verboten, die aus Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.
Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Stand: 09.10.2020)
Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7‑Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:
- LK Cloppenburg (86,1)
- SK Hamm (74,5)
- SK Rosenheim (66,1)
- SK Offenbach (66)
- SK Bremen (63,1)
- LK Wesermarsch (61)
- SK Delmenhorst (60,6)
- SK Herne (56,2)
- SK Frankfurt am Main (55,9)
- LK Esslingen (54,6)
- Land Berlin (51)
- SK Remscheid (50,3)
Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Emsland sind vom Beherbergungsverbot zunächst nicht betroffen, da die Inzidenz von 50 dort mit einem Wert von 52,9 nur knapp überschritten wird und zu einem erheblichen Teil auf das klar abgrenzbare Infektionsgeschehen in einem Schlachtbetrieb zurückgeht.
Auch der Landkreis Vechta (7‑Tages-Inzidenz von 68,6) ist vom Beherbergungsverbot zunächst nicht betroffen. Dort geht ein signifikanter Teil der Neuinfektionen auf einen klar eingrenzbaren Ausbruch in einem Pflegeheim zurück.
Die nächste Aktualisierung findet am Montag, 12.Oktober 2020, statt.
Am Wochenende erfolgt grundsätzlich keine Aktualisierung, weil Sonnabend und Sonntag die Hauptanreisetage für touristische Beherbergungen sind und die Betreiberinnen und Betreiber der Unterkünfte ihre Gäste aus den betroffenen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städte spätestens am Freitagnachmittag über das Beherbergungsverbot informieren müssen.
Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Übernachtungsgäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen.
Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Gäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Ausgenommen von dem Beherbergungsverbot sind auch Menschen, die aus privaten Gründen nach Niedersachsen kommen, etwa um enge Angehörige oder Lebenspartner zu besuchen oder um Sorge- oder Umgangsrechte wahrzunehmen oder um schutzbedürftigen Personen Beistand und Pflege zu leisten. Das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.
Das Beherbergungsverbot gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung nach Niedersachsen eingereist sind. Wer also bereits jetzt in Niedersachsen Urlaub macht, darf bleiben. Für Menschen, die aus einem Gebiet mit hohem Infektionsgeschehen in Niedersachsen kommen, gilt der Zeitpunkt des Beginns der Beherbergung.
Verstöße gegen das Beherbergungsverbot stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet.
Reisen ins Ausland
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten weltweit differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise.
Das Auswärtige Amt schreibt am 01.10.2020:
„Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern wird derzeit gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Überschreitet ein Land oder eine Region die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, können Reisewarnungen jederzeit wieder ausgesprochen werden.“
Aktuelle Neuinfiziertenzahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
Informationen zu Quarantäne-Bestimmungen, Restaurantregeln und weitere COVID-19-Vorschriften bietet die EU-Kommission auf: Re-open EU
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