Politik

Euro­pa­wah­len — die Wahl im Überblick

Veröffentlicht

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Euro­pa­wahl am 26. Mai 2019

Das Euro­päi­sche Par­la­ment ist das ein­zi­ge direkt gewähl­te Organ der Euro­päi­schen Uni­on und reprä­sen­tiert mit sei­nen Abge­ord­ne­ten aus 28 Mit­glied­staa­ten die zweit­größ­te Demo­kra­tie der Welt. 

Auf viel­fäl­ti­ge Wei­se nimmt die Arbeit des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Minis­ter­rats der Euro­päi­schen Uni­on erheb­li­chen Ein­fluss auf zahl­rei­che Lebens­be­rei­che der EU-Bür­ger. Die Euro­päi­sche Uni­on ist in vie­len Poli­tik­fel­dern aktiv und greift unmit­tel­bar oder mit­tel­bar durch Richt­li­ni­en, Ver­ord­nun­gen, Finanz­zu­wei­sun­gen und Zuschüs­se in die Poli­tik der Mit­glied­staa­ten und das Leben ihrer Uni­ons­bür­ger ein.

Alle fünf Jah­re wer­den die Mit­glie­der des Euro­päi­schen Par­la­ments als Reprä­sen­tan­ten der EU-Bür­ger gewählt. 

Die Anzahl der zu wäh­len­den Abge­ord­ne­ten ist für jeden EU-Staat getrennt fest­ge­legt und rich­tet sich nach der Grö­ße der Län­der. Nach der bestehen­den Richt­li­nie erreicht Deutsch­land 96 Abgeordneten. 

Anders als bei der Bun­des­tags­wahl haben Sie eine Stim­me, mit der Sie eine Par­tei oder eine sons­ti­ge poli­ti­sche Ver­ei­ni­gung wäh­len können.

Wo kann ich wählen?

Am Wahl­sonn­tag, 26.05.2014 kann in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr im Wahl­lo­kal gewählt wer­den. Wo sich das Wahl­lo­kal befin­det, steht auf der Wahl­be­nach­rich­ti­gungs­kar­te, die Sie von der Gemein­de zuge­schickt bekommen.

Zur Wahl im Wahl­lo­kal sind die Wahl­be­nach­rich­ti­gungs­kar­te und der Per­so­nal­aus­weis mitzubringen.

Soll­te einem die Wahl am Wahl­sonn­tag nicht mög­lich sein, erhält man auf Antrag bei der Gemein­de einen Wahl­schein mit Briefwahlunterlagen.

Wie sieht der Stimm­zet­tel aus?

Jeder Wahl­be­rech­tig­te, der in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist, erhält im Wahl­lo­kal einen amt­li­chen, weiß­li­chen Stimm­zet­tel für die Europawahl.

Auf dem Stimm­zet­tel sind alle 40 Par­tei­en und Wäh­ler­ver­ei­ni­gun­gen auf­ge­führt, die in Nie­der­sach­sen zur Euro­pa­wahl zuge­las­sen wurden.

Rech­te obe­re Ecke abge­schnit­ten
Bei jedem Stimm­zet­tel ist die rech­te obe­re Ecke abge­schnit­ten. Blin­de und seh­be­hin­der­te Wäh­ler kön­nen dort ihre Wahl­scha­blo­ne anle­gen und damit ohne frem­de Hil­fe ihr Kreuz an der gewünsch­ten Stel­le set­zen. Wahl­scha­blo­nen kön­nen kos­ten­los beim Blin­den- und Seh­be­hin­der­ten­ver­band Nie­der­sach­sen e.V. ange­for­dert werden.

Mus­ter-Stimm­zet­tel für die Europawahl

Wie vie­le Stim­men habe ich?

Jeder Wahl­be­rech­tig­te hat eine Stim­me bei der Europawahl.

Wann ist die Stimm­ab­ga­be gül­tig? Wie wird eine Stim­me ungültig?

Der Wäh­ler mar­kiert im Feld der gewünsch­ten Par­tei oder Wäh­ler­ver­ei­ni­gung den Kreis durch ein Kreuz oder eine ande­re Wei­se (z.B. durch Aus­ma­len) eindeutig.
  
Meh­re­re ein­wand­freie Kenn­zeich­nun­gen einer Par­tei oder Wäh­ler­ver­ei­ni­gung (z.B. Kenn­zeich­nung im Kreis, Umran­dung des Fel­des oder Unter­strei­chen des Namens) auf einem Stimm­zet­tel gel­ten als eine gül­ti­ge Stim­me. 
Streicht ein Wäh­ler sei­ne ursprüng­li­che Kenn­zeich­nung klar und deut­lich, weil er sich ver­schrie­ben hat, ist die neue Kenn­zeich­nung gül­tig, sofern kein Zwei­fel am Wil­len des Wäh­lers besteht. 

 

Eine Stim­me wird ungül­tig
-         wenn der Wil­le des Wäh­lers nicht zwei­fels­frei erkenn­bar ist, 
-         wenn der Stimm­zet­tel kei­ne Kenn­zeich­nung ent­hält, 
-         wenn mehr als eine Stim­me abge­ge­ben ist oder
-         wenn der Stimm­zet­tel einen Zusatz oder einen Vor­be­halt enthält.

Wer kann per Brief­wahl wählen?

Jeder Wahl­be­rech­tig­te, der in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist, erhält auf Antrag einen Wahl­schein und damit auch alle nöti­gen Unter­la­gen für die Briefwahl.

Wo und wie stel­le ich einen Antrag auf Briefwahl?

Wo?
Für die Aus­stel­lung von Wahl­schei­nen ist die Gemein­de zustän­dig, in der der Wahl­be­rech­tig­te ins Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist.

 

Wie?

Ein Antrag kann schrift­lich (z.B. per Brief,  Fax oder E‑Mail) oder münd­lich bean­tragt wer­den. In eini­gen Ver­wal­tun­gen ist dies sogar online über die Home­page der Gemein­de möglich.
Eine tele­fo­ni­sche Antrag­stel­lung ist unzu­läs­sig. 

 

Der Antrag­stel­ler muss den Fami­li­en­na­men, die Vor­na­men, das Geburts­da­tum und sei­ne Wohn­an­schrift (Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl und Ort) angeben. 

Frist

Brief­wahl­un­ter­la­gen kön­nen regu­lär bis zum zwei­ten Tag vor der Wahl (24.05.2019), 18:00 Uhr, bean­tragt werden.

Ver­lo­ren gegan­ge­ne Wahl­schei­ne wer­den nicht ersetzt. Ver­si­chert eine wahl­be­rech­tig­te Per­son jedoch glaub­haft, dass ihr die bean­trag­ten Unter­la­gen nicht zuge­gan­gen sind, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (25.05.2019), 12:00 Uhr, ein neu­er Wahl­schein erteilt wer­den.
Wenn bei nach­ge­wie­se­ner plötz­li­cher Erkran­kung der Wahl­raum nicht oder nur unter nicht zumut­ba­ren Schwie­rig­kei­ten auf­ge­sucht wer­den kann, kön­nen die Brief­wahl­un­ter­la­gen noch am Wahl­tag bis 15:00 Uhr bean­tragt werden.

Wie funk­tio­niert die Briefwahl?

  1. Der Wahl­be­rech­tig­te kreuzt per­sön­lich den Stimm­zet­tel an.
  2. Der Stimm­zet­tel wird in den Stimm­zet­tel­um­schlag (blau) gelegt. Der Umschlag wird verschlossen.
  3. Der Wahl­be­rech­tig­te unter­zeich­net die auf dem Wahl­schein vor­ge­druck­te Ver­si­che­rung an Eides statt zur Brief­wahl unter Anga­be von Ort und Datum.
  4. Der unter­schrie­be­ne Wahl­schein wird mit dem Stimm­zet­tel­um­schlag (blau) in den Wahl­brief­um­schlag (rot) gesteckt. Der Umschlag wird verschlossen.
  5. Der Wahl­brief­um­schlag (rot) wird unfran­kiert bei der Deut­schen Post AG oder per­sön­lich bei der Kreis­wahl­lei­tung (Land­kreis Leer) abgegeben.

Ver­sand
Der Wahl­brief soll­te inner­halb Deutsch­lands spä­tes­tens am 23.05.2019 bei der Post abge­ge­ben wer­den, vom Aus­land noch frü­her.
Bei Beför­de­rung durch ein ande­res Post­un­ter­neh­men ist das dafür fäl­li­ge Leis­tungs­ent­gelt in vol­ler Höhe zu ent­rich­ten, ansons­ten kann eine ord­nungs­ge­mä­ße Beför­de­rung nicht gewähr­leis­tet werden.

Holt der Wahl­be­rech­tig­te per­sön­lich den Wahl­schein und die Brief­wahl­un­ter­la­gen in der Gemein­de ab, so kann er die Brief­wahl auch an Ort und Stel­le aus­üben und den ver­schlos­se­nen roten Wahl­brief direkt wie­der abge­ben. Die Gemein­de lei­tet die­sen dann an den Land­kreis weiter.

Frist
Wahl­brie­fe, die am Wahl­tag nach 18:00 Uhr beim Land­kreis ein­ge­hen, wer­den nicht mehr berücksichtigt.

Der Stimm­zet­tel


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