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Dri­ve-in bei Wil­kens‘ s Nordseespezialitäten

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Wil­kens‘ s Nordseespezialitäten

Seit über 50 Jah­re bekannt für sei­ne fri­schen Fischle­cke­rei­en auf dem Gal­li­markt sowie auf vie­len Märk­ten und Events in Deutsch­land. Ob Wil­ken die­ses Jahr noch auf Märk­ten ste­hen kann bleibt abzu­war­ten.  So kam die Idee mit dem Dri­ve-in bei Wil­ken in Neu­kam­per­fehn. Hier gibt es ab jetzt fri­sche Fisch­spe­zia­li­tä­ten, sowie auch ande­re klei­ne Lecke­rei­en. “Es muss eben ein­fach wei­ter­ge­hen, bevor es wie­der wei­ter­geht”, so Tom­my Wil­ken. Wir Schau­stel­ler müs­sen ein Zei­chen set­zen und sol­che Aktio­nen zur Über­brü­ckungs­zeit nut­zen. So hilft bei uns zum Bei­spiel jeder aus der Fami­lie mit. Enkel, Sohn oder selbst der Groß­va­ter hal­ten in die­sen Zei­ten fest zusammen.Und es scheint zu funk­tio­nie­ren, denn das neue Ange­bot wird sehr gut angenommen.

Lese­r­ECHO-Ver­lag

Fami­lie Wil­ken freut sich auf jeden Kunden. 


Anzei­ge:

Tra­ge­pflicht für Mund-Nasen-Bedeckung

Foto: Ab kom­men­den Mon­tag erhält jeder Kun­de, der den EDEKA Blank Markt in Jem­gum besucht,  ein kos­ten­lo­ses Visier zum Ein­kau­fen. Das Visier bedeckt die Augen sowie den Mund und Nasenbereich.

Land ändert Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen mit dem Corona-Virus

Wie bereits am Mitt­woch ange­kün­digt wird in Nie­der­sach­sen ab kom­men­den Mon­tag, den 27. April, eine lan­des­wei­te Pflicht zum Tra­gen einer ein­fa­chen Mund-Nasen-Bede­ckung für Fahr­gäs­te im Per­so­nen­ver­kehr und Kun­din­nen und Kun­den im Ein­zel­han­del gel­ten. Die ent­spre­chen­de Ände­rung der Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na-Virus hat die Lan­des­re­gie­rung am Frei­tag vorgestellt.

Aus der Verordnung:

(1) Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Ver­kaufs­stel­len, Ein­kaufs­cen­tern und Ein­rich­tun­gen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Aus­nah­me von Buchst. k, sowie Per­so­nen, die als Fahr­gast ein Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­ver­kehrs und die hier­zu gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen, wie zum Bei­spiel Hal­te­stel­len und Auf­ent­halts­be­rei­che am Gleis, nut­zen, sind ver­pflich­tet, eine tex­ti­le Bar­rie­re als Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Pri­va­te Per­so­nen­kraft­wa­gen sowie pri­va­te und gewerb­li­che Last­kraft­wa­gen sind kei­ne Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­ver­kehrs im Sin­ne des Sat­zes 1.

(2) Eine Mund-Nasen-Bede­ckung im Sin­ne des Absat­zes 1 ist jede tex­ti­le Bar­rie­re, die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit geeig­net ist, eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln durch Hus­ten, Nie­sen und Aus­spra­che zu ver­rin­gern, unab­hän­gig von einer Kenn­zeich­nung oder zer­ti­fi­zier­ten Schutz­ka­te­go­rie; geeig­net sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baum­wol­le oder ande­rem geeig­ne­tem Mate­ri­al selbst her­ge­stell­te Mas­ken oder Ähnliches.

(3) Per­so­nen, für die auf­grund von Vor­er­kran­kun­gen, zum Bei­spiel schwe­re Herz- oder Lun­gen­er­kran­kun­gen, wegen des höhe­ren Atem­wi­der­stands das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung nicht zumut­bar ist, sind von der Ver­pflich­tung nach Absatz 1 ausgenommen.

(4) Von der Ver­pflich­tung nach Absatz 1 sind Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res ausgenommen.

Einen umfang­rei­chen Ant­wort­ka­ta­log auf die häu­figs­ten Fra­gen zur beschlos­se­nen Pflicht zum Tra­gen einer ein­fa­chen Mund-Nasen-Bede­ckung in Nie­der­sach­sen und vie­len wei­te­ren The­men rund um das Coro­na-Virus fin­den Sie im Inter­net unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/187161.html.

Wei­te­re Ände­run­gen der Ver­ord­nung umfas­sen im Wesentlichen:

  • Mög­lich­keit der Öff­nung von Fri­seur­be­trie­ben ab Mon­tag, den 4. Mai

„Fri­sö­rin­nen und Fri­sö­re dür­fen eben­falls Dienst­leis­tun­gen unter Beach­tung von Hygie­ne­re­geln erbrin­gen, wenn ein Abstand zwi­schen den Kun­din­nen und Kun­den von min­des­tens 1,5 Metern gewähr­leis­tet ist, die Fri­sö­rin oder der Fri­sör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bede­ckung trägt und nach jeder Kun­din und jedem Kun­den eine Hän­de­des­in­fek­ti­on durch­führt. Jede Fri­sö­rin und jeder Fri­sör hat den Namen und die Kon­takt­da­ten der Kun­din oder des Kun­den sowie den Zeit­punkt des Betre­tens und Ver­las­sens des Salons mit deren oder des­sen Ein­ver­ständ­nis zu doku­men­tie­ren und drei Wochen auf­zu­be­wah­ren, damit eine etwa­ige Infek­ti­ons­ket­te nach­voll­zo­gen wer­den kann; eine Kun­din oder ein Kun­de darf nur bedient wer­den, wenn sie oder er mit der Doku­men­ta­ti­on ein­ver­stan­den ist.“

  • Rege­lun­gen zum Besuch von engen Ange­hö­ri­gen und Lebens­part­ne­rIn­nen auf den nie­der­säch­si­schen Inseln

Vom Beför­de­rungs­ver­bot von Per­so­nen auf die nie­der­säch­si­schen Inseln sind zukünf­tig fol­gen­de Per­so­nen­grup­pen ausgenommen:

1. Per­so­nen, die auf­grund eines Dienst- oder Arbeits­ver­hält­nis­ses, eines Werk­ver­tra­ges oder eines Dienst- oder Arbeits­auf­tra­ges zum Zweck der Arbeits­auf­nah­me die Insel betreten,

2. Per­so­nen, die die medi­zi­ni­sche, not­fall­me­di­zi­ni­sche, geburts­hel­fen­de und pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung, ein­schließ­lich der Ange­hö­ri­gen­pfle­ge, oder die Ver­sor­gung der Insel­be­woh­ne­rin­nen und Insel­be­woh­ner mit Gütern des täg­li­chen Bedarfs sicherstellen,

3. die Ehe­gat­tin, der Ehe­gat­te, die Lebens­part­ne­rin oder der Lebens­part­ner im Sin­ne des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes einer Bewoh­ne­rin oder eines Bewoh­ners mit ers­tem Wohn­sitz auf der Insel,

4. Ver­wand­te ers­ten Gra­des einer Bewoh­ne­rin oder eines Bewoh­ners mit ers­tem Wohn­sitz auf der Insel, soweit zwin­gen­de fami­liä­re Grün­de vor­lie­gen, sowie

5. von der Kom­mu­ne akkre­di­tier­te Jour­na­lis­tin­nen und Journalisten.

  • Rege­lun­gen zur schritt­wei­sen Wie­der­auf­nah­me des Schulbetriebs

Vom gene­rel­len Ver­bot des Prä­senz­un­ter­richts sind zukünf­tig ausgenommen:

1. der Prä­senz­un­ter­richt im 4. Schul­jahr­gang in Schu­len des Prim­ar­be­reichs mit Aus­nah­me des Fachs Sport,

2. der Prä­senz­un­ter­richt des Schul­jahr­gangs 13 in Schu­len des Sekun­dar­be­reichs II sowie der Prä­senz­un­ter­richt für die Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Schul­jahr­gän­ge 9 und 10 des Sekun­dar­be­reichs I, die an den Abschluss­prü­fun­gen zum Erwerb der Abschlüs­se nach den Schul­jahr­gän­gen 9 und 10 teil­neh­men, jeweils mit Aus­nah­me des Fachs Sport,

3. der Prä­senz­un­ter­richt in der Fach­stu­fe 2 der Berufs­schu­le, im Jahr­gang 13 des Beruf­li­chen Gym­na­si­ums (nur Prü­fungs­vor­be­rei­tung) und der Klas­se 13 der Berufs­ober­schu­le (nur Prü­fungs­vor­be­rei­tung), der Abschluss­klas­se der Fach­schu­le (nur Prü­fungs­vor­be­rei­tung), der Klas­se 1 der Pfle­ge­schu­le für neu begin­nen­de Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die unmit­tel­ba­re Prü­fungs­vor­be­rei­tung und Prü­fung in den Schu­len für ande­re als ärzt­li­che Heil­be­ru­fe sowie in den über­be­trieb­li­chen Bil­dungs­stät­ten der Kam­mern und der von ihnen mit der Durch­füh­rung beauf­trag­ten Trä­ger, jeweils mit Aus­nah­me des Fachs Sport

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